Rechtsprechung
BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 79/92 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,7372) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Viechtach - UR II 53/91
- LG Deggendorf - T 72/92
- BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 79/92
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 22.10.1991 - BReg. 2 Z 127/91
Auszug aus BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 79/92
Wie der Senat in einem anderen Verfahren zwischen denselben Beteiligten durch Beschluss vom 22.10.1991 (BReg. 2 Z 127/91) bereits entschieden hat, kann von der mündlichen Verhandlung vor der vollbesetzten Kammer nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden; dabei bedarf es einer entsprechenden Begründung, ob ein solcher vorliegt.Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 22.10.1991 (BReg. 2 Z 127/91) beanstandet, dass das Landgericht seine Kostenentscheidung nicht begründet hat.
- BayObLG, 06.10.1986 - BReg. 2 Z 88/85
Bindung des Erwerbers von Wohnungseigentum an den Verwaltervertrag
Auszug aus BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 79/92
Der Erwerber eines Wohnungseigentums ist nämlich an einen von den Wohnungseigentümern vor seinem Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Verwaltervertrag gebunden (BayObLGZ 1986, 368 ff.). - BayObLG, 10.03.1988 - BReg. 2 Z 123/87
Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Teilungserklärung; Gemeinschaftsordnung; …
Auszug aus BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 79/92
Die aufgrund von § 3 Abs. 4 GO erlassene Hotelordnung dürfte inzwischen durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluss in Kraft gesetzt worden sein (vgl. Senatsbeschluss vom 10.3.1988 BReg. 2 Z 124/87 = BayObLG NJW-RR 1988, 1163). - BayObLG, 23.10.1991 - BReg. 2 Z 91/91
Auszug aus BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 79/92
Ferner dürfte durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluss feststehen, dass der nach § 7 GO abzuschließende Pachtvertrag von jedem Wohnungseigentümer nach einem bestimmten Muster als Einheitspachtvertrag zwischen ihm und der Betriebsgesellschaft abzuschließen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23.10.1991 BReg. 2 Z 91/91).