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   BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 79/92   

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BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 79/92 (https://dejure.org/1992,7372)
BayObLG, Entscheidung vom 15.10.1992 - 2Z BR 79/92 (https://dejure.org/1992,7372)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Oktober 1992 - 2Z BR 79/92 (https://dejure.org/1992,7372)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • AG Viechtach - UR II 53/91
  • LG Deggendorf - T 72/92
  • BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 79/92
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 22.10.1991 - BReg. 2 Z 127/91
    Auszug aus BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 79/92
    Wie der Senat in einem anderen Verfahren zwischen denselben Beteiligten durch Beschluss vom 22.10.1991 (BReg. 2 Z 127/91) bereits entschieden hat, kann von der mündlichen Verhandlung vor der vollbesetzten Kammer nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden; dabei bedarf es einer entsprechenden Begründung, ob ein solcher vorliegt.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 22.10.1991 (BReg. 2 Z 127/91) beanstandet, dass das Landgericht seine Kostenentscheidung nicht begründet hat.

  • BayObLG, 06.10.1986 - BReg. 2 Z 88/85

    Bindung des Erwerbers von Wohnungseigentum an den Verwaltervertrag

    Auszug aus BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 79/92
    Der Erwerber eines Wohnungseigentums ist nämlich an einen von den Wohnungseigentümern vor seinem Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossenen Verwaltervertrag gebunden (BayObLGZ 1986, 368 ff.).
  • BayObLG, 10.03.1988 - BReg. 2 Z 123/87

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Teilungserklärung; Gemeinschaftsordnung;

    Auszug aus BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 79/92
    Die aufgrund von § 3 Abs. 4 GO erlassene Hotelordnung dürfte inzwischen durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluss in Kraft gesetzt worden sein (vgl. Senatsbeschluss vom 10.3.1988 BReg. 2 Z 124/87 = BayObLG NJW-RR 1988, 1163).
  • BayObLG, 23.10.1991 - BReg. 2 Z 91/91
    Auszug aus BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 79/92
    Ferner dürfte durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluss feststehen, dass der nach § 7 GO abzuschließende Pachtvertrag von jedem Wohnungseigentümer nach einem bestimmten Muster als Einheitspachtvertrag zwischen ihm und der Betriebsgesellschaft abzuschließen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23.10.1991 BReg. 2 Z 91/91).
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